Steuerrecht » Alterseinkünftegesetz
Auf Verlangen des BVerfG hat die Bundesregierung die sog. Rürup-Kommision (benannt nach Prof. Bernd Rürup) eingesetzt, um diesen Mangel zu beseitigen.
Daraus ist das Alterseinkünftegesetz entstanden, welches ab dem 01.01.2005 in Kraft tritt.
Kernprinzip diesen Gesetztes ist die Neuregelung durch das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
Im Klartext heißt das, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge (Renten, Pensionen) weitgehend als Sonderausgaben absetzbar bleiben, jedoch die späteren Bezüge voll steuerlich erfasst werden.
Die Altersvorsorge ist nunmehr in drei Schichten zu unterscheiden:
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Basisversorgung
(gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, neu zu schaffende private kapitalgedeckte Rentenversicherungen) -
Zusatzversorgung
(*Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) -
Kapitalanlageprodukte
(Sparpläne, Kapitallebensversicherungen)
*Riester-Rente
Benannt nach Walter Riester und ist eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (siehe unten)Diese Unterscheidung ist wegen der damit verbunden, unterschiedlichen steuerlichen Behandlung notwendig.
Die Basisversorgung sowie die Riester-Rente werden nachgelagert besteuert. Diese Zulassung wird dadurch erreicht, dass die Aufwendungen hierfür als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Renteneinkünfte aus dieser Versorgung sind sodann voll der Steuer zu unterwerfen.
Zudem ergeben sich auch Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge. Zukünftig Beiträge in eine Direktversicherung nicht mehr der pauschalen Lohnsteuer unterliegen (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Beiträge werden dann vom Arbeitnehmer nachgelagert versteuert.
| Ansparphase | Auszahlungsphase | |
| Basisversorgung | Sonderausgabenabzug möglich |
volle Besteuerung, Übergangszeit beachten! |
| Zusatzversorgung | Zumeist steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG | Volle Steuerpflicht, wenn Ansparphase steuerfrei |
| Kapitalanlageprodukte | Keine Förderung, Ausnahme: Altlebens- versicherungen | Besteuerung der Erträge |
Rentner
Es wird noch bis zum Jahre 2040 andauern, bis die Renten voll nachgelagert besteuert werden. Dies dient der Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung von Rentnerjahrgängen. Um die gesetzliche Rente der Beamtenpensionen gleichzustellen, werden die Beiträge Schritt für Schritt freigestellt und sind ab dem Jahr 2020 vollständig steuerfrei.Durch das neue Gesetz steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für im Jahr 2005 hinzukommende Rentner auf 50 Prozent (Ertragsanteil fällt weg).
Der steuerfreie Betrag wird dabei für den Rest des Lebens festgeschrieben und ändert sich auch nicht mehr, unabhängig davon, ob die Rente sich erhöht oder nicht. Diese Festschreibung erfolgt allgemein, auch bei den weiter folgenden Rentner-Generationen.
Jedoch steigert sich der steuerpflichtige Anteil der Rente bis zum Jahre 2020 jeweils um 2 Prozent/ jährlich (2005:50 Prozent » 2020:80 Prozent).
Anschließend jeweils um 1 Prozent/ jährlich, bis im Jahre 2040 die 100 prozentige Besteuerung der Rente eingetreten ist.
Für Beitragszahler, die Beiträge in eine private Rentenversicherung leisten, ergibt sich bei der Neuregelung eine Entlastung. Bei Neu- und Altverträgen sinkt der Ertragsanteil von 27 Prozent auf 18 Prozent. Somit sind, bei privater Rentenversicherung, 9 Prozent weniger der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Rürup-Rente
Neben Leibrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, werden auch die privaten Leibrentenversicherungen nachgelagrt besteuert, die eine monatliche, lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsehen.Um eine Steuerfreiheit für diese Versorgungsansprüche zu erhalten, darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen, der über den tatsächlichen Anspruch hinausgeht.
Zudem dürfen die Versorgungsansprüche weder übertragbar, noch beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.
Riseter-Rente
Sie dient der Deckung von privaten Versorgungslücken, ist aber eine freiwillige, staatlich geförderte, kapitalgedeckte und ersetzende private Altersvorsorge.Man zahlt neben der normalen Beiträge zur Rentenversicherung noch Beiträge in eine private Rentenversicherung, Banksparplan oder einen Fond.
Zudem ist die Riester-Rente behördlich zertifiziert und wird auch staatlich gefördert. Der Versicherer garantiert eine Rückzahlung von mindestens der eingezahlten Beträge sowie einer Mindestverzinsnung.
Derzeit wird die Riester-Rente mit 2,75 Prozent verzinst. Hohe Förderung für Familien mit Kindern!
Mindesteinzahlungen vom Bruttogehalt, um die Maximalförderung zu erhalten:
ab 2004: 2 Prozent
ab 2006: 3 Prozent
ab 2008: 4 Prozent
Förderbeträge vom Staat im Überblick:
| Singles | *Ehepaare | *pro Kind | |
| ab 2004 | 76 EUR | 152 EUR | 92 EUR |
| ab 2006 | 114 EUR | 228 EUR | 138 EUR |
| ab 2006 | 154 EUR | 308 EUR | 185 EUR |
* Ehepaare: jeder Partner muss einen eigenen Riester-Vertrag haben.
* pro Kind: nur für Kinder, für die auch Anspruch auf Kindergeld besteht
Jeder kann eine Riseter-Rente abschließen, jedoch ist die staatliche Förderung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Zum nicht geförderten Personenkreis gehören:
Selbständige, freiwillig Rentenversicherte, Vollrentner (65 Jahre), Berufsunfähigkeitsrentner, Sozialhilfempfänger, Studenten und Minijobber (400 EUR Jobs).
Es wird der sog. UNISEX-Tarif eingeführt. Dies bedeutet, dass Frauen als auch Männer die gleiche Leistung erhalten, wenn sie gleiche Beiträge geleistet haben.
Arbeiter
Bei den aktiven Beitragszahlern sind die Aufwendungen zur Altersvorsorge, gemindert um den Arbeitgeberanteil, zunächst zu 60 Prozent steuerfrei gestellt. Dieser Betrag erhöht sich um 2 Prozent jährlich, so dass im Jahre 2025 eine 100 prozentige Steuerfreistellung eintritt.Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, kann bis zum Jahre 2019, bei Geringverdienern, die Günstigerprüfung zwischen altem und neuen Recht (§ 10 Abs. 4 EStG) gemacht werden. Die besagt, dass dann auch noch die alte Regelung in Anspruch genommen werden kann.
Die Günstigerprüfung empfiehlt sich bei einem Bruttoeinkommen bis 26.000 EUR (52.000 EUR, Zusammenveranlagung), da der Abzug von zunächt 60 Prozent im geltendem Recht nachteilig wäre.
Dabei ist aber der zu berücksichtigende Vorwegabzug mit den Höchstbeträgen (ab 2011 jährlich abgeschmolzen) zu berücksichtigen.
Der Grundhöchstbetrag bleibt bei der Günstigerprüfung bis zu Jahre 2019 i. H. v. 1.334 EUR und der hälftige Grundhöchstbetrag i. H. v. 667 EUR unverändert erhalten. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.
Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge)
Die Beiträge zur Direktversicherung werden steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 EStG). Weiterhin bleibt aber die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung von Beiträgen bestehen, die auf einer Versorgungszusage der Pensionskasse oder Direktversicherungdie vor der Neuregelung basieren.Bei Neuzusagen wird der bisherige steuerfreie Höchstbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze um einen festen Betrag von 1.800 EUR / jährlich erhöht.
Kapitallebensversicherung
Bei Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, fällt das Steuerprivbileg in Bezug auf Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug weg. Sofern der Vertrag 12 Jahre lief und der Versicherte zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat, werden bei Auszahlung die Erträge zur Hälfte versteuert (Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG).Bei Altverträgen bleiben die Auszahlungen auch zukünftig vollständig steuerfrei.